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Ferienwohnung vermieten im Kanton Luzern: was gilt?

Gästemeldung

Eine kantonale Gästekontrolle mit Meldeschein gilt nur für bewilligungspflichtige Beherbergungsbetriebe; die Vermietung von Privatbetten und Ferienwohnungen ist vom Gastgewerbegesetz ausgenommen. Gastgeber melden aber die Übernachtungen für Kurtaxe und Beherbergungsabgabe an die Gemeinde oder deren Bezugsstelle. Der Regierungsrat kann eine gemeinsame elektronische Plattform für obligatorisch erklären. Ausländische Gäste sind bei gewerbsmässiger Beherbergung nach Bundesrecht zu melden.

  • Frist: Abgaben: je nach Gemeinde, Stadt Luzern per Monatsende, Betrag innert 30 Tagen. Meldescheine in Hotels: 5 Jahre aufbewahren.
  • Weg: Abgabemeldung an die Gemeinde bzw. Bezugsstelle (Stadt Luzern: Steueramt, steuern@stadtluzern.ch)
  • Grundlage: § 3 Bst. d und § 20 Gastgewerbegesetz (GaG, SRL 980); § 22a Gastgewerbeverordnung (SRL 981); §§ 21a, 21b Tourismusgesetz (SRL 650); Art. 16 AIG

Kurtaxe und Abgaben

Seit 1.1.2026 gilt das revidierte Tourismusgesetz. Der Kanton erhebt eine Beherbergungsabgabe von CHF 1.10 pro Person und Nacht, der Regierungsrat kann sie auf höchstens 1.50 erhöhen. Gemeinden dürfen eine örtliche Beherbergungsabgabe bis CHF 1.50 und in Tourismusgebieten eine Kurtaxe erheben. Kinder unter 16 zahlen weder die kantonale Abgabe noch die Kurtaxe. Wer gewerblich vermietet, darf keine Jahrespauschale mehr zahlen; ab wie vielen Tagen das gilt, legt die Gemeinde fest. Die Pflicht gilt ausdrücklich auch bei Vermittlung über Plattformen.

  • Wer erhebt: Gemeinde oder beauftragte Stelle (z. B. Steueramt Stadt Luzern); die kantonale Abgabe beziehen die Gemeinden für den Kanton
  • Kantonale Abgabe: Beherbergungsabgabe CHF 1.10 pro Person und Nacht ab 16 Jahren (seit 1.1.2026); dazu optional eine örtliche Beherbergungsabgabe bis CHF 1.50
  • Grundlage: §§ 7–9, 12, 14–18 Tourismusgesetz (SRL 650, Fassung in Kraft seit 1.1.2026); kommunale Kurtaxenreglemente

Airbnb zieht die Kurtaxe im Kanton Luzern selbst ein und liefert sie ab.

Kurtaxe in Gemeinden im Kanton Luzern

Bewilligung und Registrierung

Keine kantonale Bewilligung für Ferienwohnungen (Art. 3 Bst. d GaG). Stadt Luzern: Wer Räume kurzzeitig vermietet, registriert sie seit 1.1.2025 bei der Stadt. Nach der Prüfung erhält jedes Objekt eine Identifikationsnummer, die in jedem Inserat und auf der eigenen Website stehen muss. Ausgenommen sind selbst bewohnte Wohnungen, die gelegentlich untervermietet werden, solange keine missbräuchliche Rendite entsteht.

Einschränkungen

Stadt Luzern (Reglement über die Kurzzeitvermietung, seit 1.1.2025, Umsetzung der Initiative vom 12.3.2023): Höchstens 90 Nächte pro Jahr dürfen Räume vermietet werden, die seit 2010 aus Wohnraum entstanden sind oder für die Wohnraum abgerissen wurde. Bis März 2026 lehnte die Stadt die unbeschränkte Kurzzeitvermietung für 179 von 664 geprüften Räumen ab. Für 25 davon gilt eine Übergangsfrist bis März 2028, weil sie 2023 schon rechtmässig vermietet wurden. Unbeschränkt vermieten dürfen Hotels, Neubauten auf zuvor unbebautem Land, frühere Büros und die Tourismuszone. Mehrere Plattformen haben der Stadt einen Datenaustausch zugesichert.

Zweitwohnungen

3 von 79 Gemeinden liegen über 20 Prozent: Flühli (Sörenberg) 58,3 %, Vitznau 32,7 %, Weggis 25,0 %. Die Stadt Luzern liegt bei 10,1 % (ARE-Wohnungsinventar Okt. 2026).

Steuern

Nichts kantonal Spezielles gefunden; das Luzerner Steuergesetz kennt keine Liegenschaftssteuer.

Aktuell

  • 30. März 2026 · in Beratung: Stadt Luzern zieht Bilanz: 188 Gesuche für 729 Räume. Eine Motion verlangt, Neubauten zur Kurzzeitvermietung in Wohnzonen zu verbieten (im November 2025 teilweise erheblich erklärt) Quelle
  • 1. Januar 2026 · in Kraft: Revidiertes Tourismusgesetz: kantonale Beherbergungsabgabe CHF 1.10, Kinder unter 16 befreit, keine Jahrespauschale bei gewerblicher Vermietung Quelle
  • 10. November 2025 · Urteil: Kantonsgericht bestätigt das Luzerner Reglement über die Kurzzeitvermietung; Beschwerde beim Bundesgericht hängig Quelle

Noch offen: Ob die städtische Beherbergungsabgabe (CHF 0.50 ab 12) nach dem neuen kantonalen Recht noch so gilt: § 8 befreit unter 16-Jährige ausdrücklich nur von der kantonalen Abgabe und der Kurtaxe. Ob der Regierungsrat die elektronische Plattform nach § 21b schon für obligatorisch erklärt hat, nicht gefunden. Ob die von Airbnb genannten Sätze (CHF 1.10–4.40) die Änderungen 2026 schon abbilden, nicht geprüft. Was sich am GaG mit der Fassung vom 27.9.2026 geändert hat, nicht geprüft. Stand der Bundesgerichtsbeschwerde nach März 2026 nicht gefunden.

Häufige Fragen

Muss ich meine Gäste im Kanton Luzern melden?

Eine kantonale Gästekontrolle mit Meldeschein gilt nur für bewilligungspflichtige Beherbergungsbetriebe; die Vermietung von Privatbetten und Ferienwohnungen ist vom Gastgewerbegesetz ausgenommen.

Zieht Airbnb die Kurtaxe in Luzern ein?

Airbnb zieht die Kurtaxe im Kanton Luzern selbst ein und liefert sie ab.

Brauche ich im Kanton Luzern eine Bewilligung?

Keine kantonale Bewilligung für Ferienwohnungen (Art.

Quellen

Kurz zusammengefasst, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die verlinkte Amtsquelle und die Regeln deiner Gemeinde.