Stovita

Ferienwohnung vermieten im Kanton Graubünden: was gilt?

Gästemeldung

Kantonal gilt die Meldepflicht nur für ausländische Gäste: Wer sie gegen Entgelt beherbergt, lässt einen amtlichen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben, prüft den Ausweis und bewahrt die Scheine ein Jahr für die Polizei auf. Für Schweizer Gäste ist die kantonale Pflicht seit 2015 weg. Praktisch melden Gastgeber trotzdem alle Gäste, weil die Gemeinden das für Gästetaxe und Gästekarte verlangen (z. B. Davos/Klosters innert 24 Stunden).

  • Frist: Kanton: Meldeschein bei Ankunft, ein Jahr aufbewahren. Gemeinden: je nach Destination, z. B. Davos/Klosters Ankunft innert 24 h, Abreise umgehend.
  • Weg: Amtlicher Meldeschein über die Gemeinde; in den Destinationen meist digital im System der Tourismusorganisation (z. B. Destination Davos Klosters, 4tix bei Scuol, Erfassungstool der Destination Lenzerheide).
  • Grundlage: Art. 11 Gastwirtschaftsgesetz (BR 945.100); Art. 3–10 Ausführungsbestimmungen zum GWG (BR 945.110); kommunale Gäste-/Tourismustaxengesetze; Bund: Art. 16 AIG (Meldepflicht für gewerbsmässig beherbergte Ausländerinnen und Ausländer)

Kurtaxe und Abgaben

Jede Gemeinde regelt selbst. Drei Modelle: Gästetaxe pro Gast und Nacht (Davos, Klosters, St. Moritz, Pontresina, Scuol, Samnaun), Pauschale des Vermieters nach Fläche oder Betten ohne Taxe pro Nacht (Flims, Laax, Vaz/Obervaz, Arosa, Celerina, Silvaplana, Sils) oder Wahl zwischen beidem (Lantsch/Lenz). Dazu kommt oft eine Tourismusförderungsabgabe, die der Vermieter selbst trägt. Pro Nacht liegen die Sätze für Ferienwohnungen zwischen CHF 2.90 (St. Moritz) und CHF 5.90 (Davos). Eigennutzer zahlen meist eine Jahrespauschale; wer vermietet, rechnet pro Nacht ab oder zahlt die Vermieterpauschale.

  • Wer erhebt: Gemeinde; Erhebung und Bezug oft an die Destination delegiert (z. B. Davos Destinations-Organisation, Engadin Scuol Samnaun Val Müstair).
  • Kantonale Abgabe: Keine kantonale Kurtaxe gefunden.
  • Grundlage: Art. 2 Abs. 3, Art. 22 (Gästetaxe), 22a (Beherbergungsabgabe), 23 (Tourismusförderungsabgabe) Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG, BR 720.200); kommunale Tourismusgesetze

Airbnb zieht die Kurtaxe im Kanton Graubünden nicht ein: Du ziehst sie selbst ein oder zahlst die Pauschale.

Destinationen

  • Davos Klosters (Davos, Klosters): Davos CHF 5.90, Klosters CHF 5.50 pro Person und Nacht, Kinder bis 11 befreit. Jahrespauschale (Davos CHF 168, Klosters CHF 150 pro Bett) nur für Eigennutzung. Vermieter zahlt zusätzlich die Tourismusförderungsabgabe an die Gemeinde. Ankunft innert 24 Stunden mit amtlichem Formular bei der Destination melden (online oder Gästeinformation), Abreise umgehend; Klosters: Logiernächte des Vormonats bis zum 5. (tax@davos.ch, tax@klosters.ch). Gästekarte Pflicht: volle Davos Klosters Card nur, wenn die Tourismusförderungsabgabe bezahlt ist, sonst «Card Private» ohne Bergbahnen. Gilt auch bei nicht gewerbsmässiger Vermietung und über Plattformen. Abstimmung 29.11.2026 über Erstwohnanteile. Quelle
  • Engadin St. Moritz (St. Moritz, Pontresina, Celerina, Silvaplana, Sils u. a.): St. Moritz CHF 2.90, Pontresina CHF 3.10 pro Person und Nacht (Kinder unter 12 befreit). Celerina, Silvaplana und Sils kennen keine Taxe pro Gast: Vermieter zahlen pauschal (Celerina nach m², Silvaplana CHF 350 pro Bett, Sils CHF 550 pro Bett 2026). Dazu Wirtschaftsförderungsabgabe CHF 0.50/Nacht in St. Moritz und Pontresina zulasten Vermieter. St. Moritz: Belegung genau kontrollieren, Gästetaxen bis Ende des Folgemonats an die Gemeinde abliefern. Konkretes Meldeportal nicht belegt. In St. Moritz gilt für Zweitwohnungen eine Pflicht-Jahrespauschale (CHF 400–1200), auch bei Vermietung; die abgelieferten Gästetaxen werden bis zu deren Höhe angerechnet. Quelle
  • Flims Laax (Flims, Laax, Falera): Keine Taxe pro Gast und Nacht. Vermieter zahlen eine Tourismustaxe von CHF 13 pro m² Nettowohnfläche (max. 180 m²) und Jahr; die Eigennutzer-Pauschale wird angerechnet. Gesetz seit 1.1.2015, vom Bundesgericht bestätigt (2C_1049/2017). Gästekarte an die Gäste abgeben (online oder in der Gästeinformation). Meldeweg für Vermieter nicht belegt. Flims verpflichtet altrechtliche Erstwohnungen zur Erstwohnnutzung (Datum nicht geprüft). Quelle
  • Lenzerheide (Vaz/Obervaz, Lantsch/Lenz (Churwalden nicht geprüft)): Vaz/Obervaz: keine Taxe pro Nacht, Vermieter zahlen CHF 100 + CHF 8 pro m² und Jahr. Lantsch/Lenz: Wahl zwischen Pauschale (CHF 90 + CHF 7 pro m², max. 150 m²) und CHF 4.00 pro Person und Nacht ab 16 Jahren. Gästedaten im Erfassungssystem der Destination; Lantsch/Lenz stellt Ende Jahr Rechnung, zahlbar innert 30 Tagen. Tourismusgesetz Vaz/Obervaz seit 1.1.2022; für 2026 keine Revision gefunden. Quelle
  • Arosa (Arosa): Seit 1.6.2021 keine Gästetaxe pro Nacht. Vermieter zahlen eine Beherbergungsabgabe von CHF 400 + CHF 22 pro m² (max. 150 m²), ab 1.1.2027 CHF 425 + CHF 23.30; Ortsteile je nach Zone 100/60/30 %. Nicht belegt (Arosa Card für Gäste). Neue Ansätze vom Gemeindevorstand am 15.10.2025 beschlossen. Quelle
  • Scuol (Engadin Scuol Samnaun Val Müstair) (Scuol, Samnaun): Scuol: CHF 5.00 pro Person und Nacht ab 12 Jahren; dazu Tourismustaxe nach Wohnungsgrösse zulasten Vermieter. Jahrespauschale für Eigennutzung ab 1.1.2027 CHF 330–1000. Samnaun: CHF 4.00 ab 17 Jahren, Werbebeitrag CHF 1.00/Nacht zulasten Vermieter. Scuol: Logiernächte im 4tix-System der Destination erfassen. Samnaun: Gäste am Anreisetag im Gästekarten-System erfassen, Rechnung ab dem 10. des Folgemonats. Gemeinde-Website von Scuol sperrt automatisierte Abrufe; Sätze aus archivierten Ausführungsbestimmungen 2022 und Inseraten. Quelle

Kurtaxe in Gemeinden im Kanton Graubünden

Bewilligung und Registrierung

Für reine Beherbergung braucht es keine kantonale Bewilligung (das Gastwirtschaftsgesetz verlangt sie nur für Essen und Getränke). Vermieter müssen sich aber bei der Gästetaxenstelle ihrer Gemeinde bzw. Destination anmelden (z. B. Davos Klosters).

Einschränkungen

Keine Nächte-Obergrenze wie in Luzern oder Genf. Einschränkungen kommen über das Zweitwohnungsrecht und kommunale Erstwohnungsregeln: Flims knüpft altrechtliche Erstwohnungen an eine Erstwohnungspflicht, Davos stimmt am 29.11.2026 über Erstwohnanteile bei Umbau grösserer altrechtlicher Häuser ab. Seit Einreichung der Davoser Erstwohnungsinitiative (Sept. 2025) gilt dort eine Planungszone.

Zweitwohnungen

Die meisten Tourismusgemeinden liegen über 20 % Zweitwohnungen; dort gibt es keine neuen frei nutzbaren Zweitwohnungen. Neue Wohnungen sind nur als Erstwohnung oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung erlaubt: dauerhaft und nur kurzzeitig zu markt- und ortsüblichen Bedingungen an Gäste vermietet, entweder als Einliegerwohnung im Haus, in dem der Eigentümer wohnt, oder über einen strukturierten Beherbergungsbetrieb; die Beschränkung steht im Grundbuch, Eigennutzung ist ausgeschlossen. Altrechtliche Wohnungen (am 11.3.2012 bestehend oder bewilligt) sind frei nutzbar und dürfen als Ferienwohnung vermietet werden; bei Umbau sind +30 % Hauptnutzfläche möglich, seit 1.10.2024 auch mit zusätzlichen Wohnungen. Laut Bundesgericht (1C_317/2025) zählen Sauna, Pool und Fitnessraum zu diesen 30 %. Wohnungen mit Erstwohnungsauflage dürfen nicht an Feriengäste gehen, ausser die Auflage wird sistiert.

Steuern

Mieteinnahmen sind Einkommen. Gemeinden dürfen eine Liegenschaftensteuer bis 2 Promille erheben (Art. 17–19 GKStG). Geplant ab 2029: besondere Liegenschaftssteuer von 1,5 Promille des Vermögenssteuerwerts auf überwiegend selbst genutzte Zweitwohnungen als Ersatz für den Eigenmietwert; Gemeinden und Kirchen können eigene Sätze einführen. Überwiegend vermietete Wohnungen dürften nicht darunter fallen, die Grenze ist offen.

Aktuell

  • 29. November 2026 · Volksabstimmung: Davos stimmt über die Teilrevision des Zweitwohnungsgesetzes ab: bei Abbruch, Neubau oder Umbau von Häusern mit mindestens vier altrechtlichen Wohnungen 50 % Erstwohnfläche, die Hälfte ablösbar mit CHF 4'500/m² (CHF 3'200 für touristisch bewirtschaftete Wohnungen). Grosser Landrat 20.8.2026: 10 zu 6. Quelle
  • 27. August 2026 · in Beratung: Regierung schlägt Liegenschaftssteuer von 1,5 Promille auf überwiegend selbst genutzte Zweitwohnungen vor (Vernehmlassung bis 27.11.2026, geplant 1.1.2029) Quelle
  • 11. August 2026 · Urteil: Bundesgericht 1C_317/2025: Wellness- und Gemeinschaftsräume zählen zur 30-%-Erweiterung altrechtlicher Wohnungen Quelle/1845170)
  • 25. Juni 2026 · beschlossen: Scuol erhöht die Gästetaxen-Jahrespauschale ab 1.1.2027 (CHF 330–1000 je nach Zimmerzahl) Quelle
  • 22. Dezember 2025 · in Kraft: Sils: Bettenpauschale 2026 steigt von CHF 515 auf CHF 550 pro Bett und Jahr Quelle
  • 15. Oktober 2025 · beschlossen: Arosa: Teuerungsausgleich der Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgaben ab 1.1.2027 (CHF 425 + 23.30 pro m²) Quelle

Noch offen: Konkretes Meldeportal für Gastgeber in St. Moritz, Flims Laax und Arosa nicht gefunden. Exakter Zweitwohnungsanteil je Gemeinde nicht geprüft (ARE-Wohnungsinventar). Davoser Planungszone: Beginn und allfällige Verlängerung nicht belegt. Flims-Erstwohnungspflicht: Datum nicht geprüft. Klosters, Pontresina, Celerina, Silvaplana, Vaz/Obervaz, Lantsch/Lenz, Flims/Laax, Samnaun: Sätze aus unserer Datei 0069 übernommen, nicht neu nachgerechnet. Scuol-Satz CHF 5.00 nur über archivierte Fassung und Inserate. Wortlaut von Art. 7/11/14 ZWG nicht live geprüft (Fedlex nur mit JavaScript).

Häufige Fragen

Muss ich meine Gäste im Kanton Graubünden melden?

Kantonal gilt die Meldepflicht nur für ausländische Gäste: Wer sie gegen Entgelt beherbergt, lässt einen amtlichen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben, prüft den Ausweis und bewahrt die Scheine ein Jahr für die Polizei auf.

Zieht Airbnb die Kurtaxe in Graubünden ein?

Airbnb zieht die Kurtaxe im Kanton Graubünden nicht ein: Du ziehst sie selbst ein oder zahlst die Pauschale.

Brauche ich im Kanton Graubünden eine Bewilligung?

Für reine Beherbergung braucht es keine kantonale Bewilligung (das Gastwirtschaftsgesetz verlangt sie nur für Essen und Getränke).

Quellen

Kurz zusammengefasst, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die verlinkte Amtsquelle und die Regeln deiner Gemeinde.